Satzung Verein Freunde der Arche

Satzung des Vereins Freunde der Arche des Vereins zur Förderung des Jugend- und Gemeindehauses „Arche“ der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Zerzabelshof (Auferstehungskirche) e. V.

 

1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Jugend- und Gemeinde-hauses Arche der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg Zerzabelshof (Auferstehungskirche) e. V. (Kurzbezeichnung „Freunde der Arche“).

Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2 Zweck des Vereins

(1)            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

(2)            Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit, Jugendpflege und kirch-lichen Gemeindearbeit in der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Zerzabelshof. Im besonderen wird der Satzungszweck durch Unterhaltung des Jugend- und Gemeindehauses „ARCHE“ Kötztinger Str. 88, 90480 Nürnberg, verwirklicht. Hierfür will der Verein die Beschäftigung und Entlohnung eines Hausmeisters sicherstellen.

(3)            Eine Zweckänderung oder Zweckerweiterung ist nur zulässig, wenn die geän-derten oder neuen Aufgaben gemeinnützigen kirchlichen und damit steuerbe-günstigten Zwecken om Sinne der Abgabenordnung dienen.

 

3 Vermögensbildung

(1)            Alle Mittel des Vereins sind ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke

gebunden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder beim Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile des Vereinsvermögens.

(2)            Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Mitgliedschaft

(1)            Mitglieder des Vereins können werden

  1. a) Gemeindemitglieder der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Zerzabelshof (Auferstehungsgemeinde),
  2. b) Die Kirchengemeinde Nürnberg- Zerzabelshof (Auferstehungskirche),
  3. c) Sonstige natürliche und juristische Personen, die den Verein fördern wollen.

(2)            Die Aufnahme der Mitglieder setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Auf-nahme, die nicht begründet werden muss, steht dem Bewerber die Berufungen an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entschei-det abschließend.

(3)            Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei einem Aus-tritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr noch zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(4)            Mitglieder die

  1. a) ihrer Beitragspflicht trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommen,
  2. b) den Interessen des Vereins zuwiderhandeln,

können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen

einen Ausschluss kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat auf

schiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über

die Berufung abschließend.

 

5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
  3. c) der erweiterte Vorstand.

 

8 Mitgliederversammlung

(1)            Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung er-folgt wenigstens zwei Wochen vor der Versammlung durch Ankündigung in den Gottesdiensten und im „Auferstehungsboten“ sowie durch Anschlag unter An-gabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom 1. Vor-sitzenden, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

(2)            Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand hat sie einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vor-stand beantragt.

(3)            Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden.

(4)            Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. a) die Genehmigung
  • des Jahresberichts,
  • der Jahresrechnung,
  • des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  1. b) die Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
  2. c) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
  3. d) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer
  4. e) die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  5. f) die Beratung und Beschlussfassung über Änderung und Erweiterung der Zweckbestimmung des Vereins,
  6. g) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Auf-nahmeantrages und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;
  7. h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verein.

(5)            Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6)            Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedür-fen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Sind bei einer Mitglieder-versammlung nicht wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, wird mit ei-ner Frist von mindestens zwei Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Diese Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten in Anwendung des Absatzes Satzungsänderungen, die vom Registergericht ober Behörden verlangt werden, kann der erweiterte Vorstand beschließen.

(7)            Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nicht zulässig. Juristische Personen werden von dem dafür be-rufenen Organ vertreten.

 

9 Vorstand

(1)            Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzen-den.

(2)            Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber sind die Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erwei-terten Vorsandes gebunden.

(3)            Im Innenverhältnis das der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsit-zenden oder in dessen Auftrag tätig werden.

 

10 Erweiterter Vorstand

(1)            Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassierer (Kassier),
  • dem Schriftführer,
  • zwei Beisitzern.

(2)            Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben bis zu Neuwahl im Amt.

Der 1. Vorsitzende soll in der Regel ein Pfarrer der Evang.-Luth. Kirchenge-meinde Nürnberg-Zerzabelshof (Auferstehungsgemeinde) sein.

(3)            Der erweiterte Vorstand legt die Grundsätze der Vereinstätigkeit fest und be-rät und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitglie-derversammlung vorbehalten sind. Im obliegt die Führung der Vereinsge-schäfte.

(4)            Der erweiterte Vorstand hat auf Antrag eines seiner Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zusammenzutreten. Er wird von dem 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

(5)            Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mit-glieder des erweiterten Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von min-destens der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich.

(6)            Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und werden unentgeltlich ausgeübt. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet.

 

11 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer prüfen jährlich mindestens einmal die Kassenführung und erstatten der nächsten Mitgliederver-sammlung darüber Bericht.

 

12 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und es erweiterten Vorstandes wer-den schriftlich niedergelegt. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen nach Durchfüh-rung der Liquidation an die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Zerzabelshof (Auferstehungskirche) mit der Auflage, es ausschließlich und un-mittelbar für gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

Nürnberg, 24. Juni 1985