Satzung Jugend

Satzung der Evangelischen Jugend der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Zerzabelshof

I                 Abschnitt (Zugehörigkeit und Zielsetzung)

  1. Alle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Zerzabelshof tätigen Gruppen evangelischer Jugend gehören zu der evangelischen Gemeindejugend NürnbergZerzabelshof.
  2. Das Ziel der Arbeit der evangelischen Gemeindejugend besteht darin, als mündige und tätige Gemeinde Jesu Christi das Evangelium Jesus Christus den jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit zu bezeugen
  3. Rechtsträger der evangelischen Gemeindejugend Nürnberg-Zerzabelshof ist die Evangelisch Lutherische Kirchengemeinde Nürnberg-Zerzabelshof.
  4. Die Eigenständigkeit der in der „Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern“ Abschnitt I Nr. 1 Abs. 2 genannten Verbände wir von Abschnitt I Pkt. 1 und 3 dieser Satzung nicht berührt.

 

II               Abschnitt (Jugendarbeit in der Kirchengemeinde)

  1. Jugendarbeit ist eine unentbehrliche Arbeitsform der Kirchengemeinde. Sie bietet neben Gottesdienst und kirchlicher Unterweisung Möglichkeiten der Begegnung der Jugendlichen untereinander und der Zusammenarbeit mit der Erwachsenengemeinde.
  2. Der Dienst der ehrenamtlichen, neben- und hauptberuflichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit ist Arbeit in der Gemeinde und von ihr zu unterstützen.

Die Gemeinde hilft insbesondere mit, die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.

  1. Die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen und der Erwachsenengemeinde geschieht im Jugendausschuss.
  2. Der Jugendausschuss (JA) ist, unbeschadet der Rechte des Kirchenvorstands (KV), verantwortlich für die Jugendarbeit in der Gemeinde.

 

III              Abschnitt (Aufgabenbereich des Jugendausschusses)

Der Aufgabenbereich des Jugendausschusses umfasst:

  1. Die Vertretung der Interessen der Evangelischen Gemeindejugend Nürnberg-Zerzabelshof gegenüber und innerhalb der übergemeindlichen Jugendarbeit, sowie gegenüber der Jugendarbeit anderer Gemeinden.
  2. Die Vertretung der Interessen der evangelischen Jugendarbeit auf Gemeindeebene gegenüber dem Kirchenvorstand, dem Pfarramt und anderen Formen der Gemeindearbeit.
  3. Die Planung und Koordinierung der gemeindlichen Jugendarbeit, sowie die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten in der Jugendarbeit.

Insbesondere ist der Jugendausschuss für

  • Die Gründung und Auflösung von Jugendgruppen, Arbeits-, Sing-, und Spielekreisen der Jugendarbeit
  • Die Schulung der ehrenamtlichen Mitarbeiter
  • Das Freizeitangebot
  • Das Angebot von Jugendgottesdiensten, Jugendgemeindeabenden, Seminarreihen und ähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit, sowie die Einrichtung und Belegung von Jugendräumen und Räumen, die für die Jugendarbeit mitbenutzt werden, zuständig.
  1. Die Regelung von Konfliktfällen in der Jugendarbeit

Bei Behandlung im Kirchenvorstand, sowie bei Konflikten zwischen Erwachsenengemeinde und

Jugendlichen, bzw. der Evangelischen Gemeindejugend, ist der Jugendausschuss zu hören. Auf Verlangen des Jugendausschusses werden der Regionaljugendpfarrer bzw. die Regionaljugendpfarrerin, der Regionaljugendreferent bzw. die Regionaljugendreferentin und der/die Vorsitzende der Regionaljugendkammer eingeschaltet.

  1. Die Gewinnung und die Berufung von ehrenamtlichen Mitarbeitern für die Jugendarbeit in der Gemeinde.
  2. Die Mitwirkung bei der Berufung von nebenberuflichen Mitarbeitern für die Jugendarbeit in der Gemeinde.
  3. Die Mitwirkung bei der Bereitstellung der Finanzmittel für die Jugendarbeit

Gemäß §40 Abs.3 der Kirchengemeindeordnung ist der Jugendausschuss bei Haushaltsberatungen zu hören.

  1. Die Festlegung der Verwendung der Finanzmittel für die Jugendarbeit
  2. Die Anknüpfung und Aufrechterhaltung der Verbindung zu anderen Formen der Gemeindearbeit und zu anderen Jugendorganisationen.
  3. Die Öffentlichkeitsarbeit der evangelischen Jugend auf Gemeindeebene.

 

IV              Abschnitt (Zusammensetzung des Jugendausschusses und Wahl)

  1. Der Jugendausschuss soll insgesamt 8 Mitglieder umfassen; in der Zusammensetzung ist auf Parität der Vertretungen der Jugendlichen und Erwachsenen zu achten.
  2. Der Jugendausschuss hat eine Amtszeit von 2 Jahren.
  3. Die Mitglieder des Jugendausschusses müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Sie sollen evangelisch sein, oder einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehören und mindestens seit 6 Monaten in der Jugendarbeit tätig sein.
  4. Ihm gehören ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit an. Die Zusammensetzung hierbei ist wie folgt:
  • Jugendpfarrer/in
  • 4 Jugendvertreter/innen
  • Ein/e Vertreter/in des Kirchenvorstandes
  • Ein/e Erwachsenenvertreter/in
  • Ein/e Elternvertreter/in
  1. Es kann ein geschäftsführender Ausschuss gebildet werden. Dieser besteht aus dem Jugendpfarrer/ der Jugendpfarrerin und den zwei Vorsitzenden des Jugendausschusses. Dieser hat die Aufgabe und Möglichkeit Anträge, die kurzfristig eingereicht werden, zu bearbeiten. Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses müssen jedoch in der nächsten offiziellen Sitzung dem Jugendausschuss zur Kenntnis gegeben werden.
  2. Der Regionaljugendpfarrer bzw. die Regionaljugendpfarrerin, der Regionaljugendreferent bzw. die Regionaljugendreferentin und der bzw. die Vorsitzende der Regionaljugendkammer werden von allen Sitzungen in Kenntnis gesetzt. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
  3. Der Vertreter des Kirchenvorstandes wird in geheimer Abstimmung im Kirchenvorstand gewählt. Der Jugendausschuss kann dem Kirchenvorstand einzelne Personen aus dem Kirchenvorstand zur Wahl vorschlagen.
  4. Der Erwachsenenvertreter wird in geheimer Abstimmung im Kirchenvorstand gewählt bzw. berufen. Der Jugendausschuss kann dem Kirchenvorstand einzelne Personen zur Wahl vorschlagen.
  5. Der Vertreter der Elternschaft wird in geheimer Abstimmung im Kirchenvorstand gewählt bzw. berufen. Der Jugendausschuss kann dem Kirchenvorstand einzelne Personen zur Wahl vorschlagen.
  6. Der Jugendpfarrer/ die Jugendpfarrerin wird vom Kirchenvorstand in den Jugendausschuss entsandt.
  7. Die Wahl der Jugendvertreter regelt die Geschäftsordnung des Jugendausschusses.
  8. Wird ein neuer Jugendausschuss gewählt, so hat der Jugendpfarrer/ die Jugendpfarrerin die erste Sitzung des neuen Ausschusses zeitnah einzuberufen und hat den Vorsitz, bis zur Wahl des ersten und zweiten neuen Vorsitzenden, inne. Die Vorsitzenden müssen in der ersten Sitzung gewählt werden.
  9. Mitlieder des Jugendausschusses können abberufen werden, wenn sich, nach gemeinsamer Beratung, eine 2/3 Mehrheit des Kirchenvorstandes und eine 2/3 Mehrheit des Jugendausschusses für die Abberufung aussprechen.
  10. Beendet ein Mitglied des Jugendausschusses seine Tätigkeit, so ist, wie in der Geschäftsordnung festgelegt, ein Nachfolger zu wählen bzw. zu berufen.

V               Abschnitt (Geschäftsordnung des Jugendausschusses)

  1. Der Jugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsordnung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten (alle Mitglieder des Jugendausschusses) beschlossen bzw. geändert werden.
  3. Die Geschäftsordnung regelt die Wahl der Jugendvertreter, die Wahl der Vorsitzenden, sowie die Verfahrens- und Organisatorischen Fragen, die den Jugendausschuss betreffen.
  4. Die Geschäftsordnung muss im Einklang mit der Satzung der Evangelischen Jugend NürnbergZerzabelshof sein. Die Geschäftsordnung kann der Satzung keine Bestimmungen hinzufügen, abändern oder entfernen.

VI              Abschnitt (Inkrafttreten der Satzung)

  1. Diese Satzung tritt durch Beschluss des Kirchenvorstandes vom …… in Kraft.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des Kirchenvorstands.
  3. Der Antrag auf einen derartigen Beschluss kann von einem Mitglied des Kirchenvorstandes, oder einem Mitglied des Jugendausschusses gestellt werden. Der Jugendausschuss ist dazu zu hören.